Grundbuch

Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern (im allgemeinen eine Abteilung des Amtsgerichts) geführt. Im Grundbuch sind alle (privaten) Grundstücke eingetragen. Eine typische Grundbuchbezeichnung lautet: Grundbuch des Amtsgerichts Schwarzenbek von Schwarzenbek Band 2 Blatt 4711.


Dass noch von einem “Band” gesprochen wird, ist historisch bedingt. Früher bestand “das Grundbuch” aus dicken Büchern, geordnet nach “Bänden”, wobei ein “Blatt” mehrere Seiten enthielt. Ca. 1970 wurde dieses System nach und nach auf ein Lose-Blatt-System umgestellt. Inzwischen hat man begonnen, Grundbücher elektronisch zu führen.

Ein Grundbuch (elektronisch oder auf Papier) besteht aus folgenden Teilen:

  • Aufschrift
  • Bestandsverzeichnis
  • Abteilung I
  • Abteilung II
  • Abteilung III

Die Aufschrift enthält die Angabe des zuständigen Amtsgerichts, des Grundbuchbezirks (z. B. von Schwarzenbek) und die Nummer nach (Band und) Blatt (z. B. Blatt 4711). Hier wird ggf. auch vermerkt, ob es sich um einen “Hof im Sinne der Höfeordnung” handelt.

Das Bestandsverzeichnis enthält die Angabe, welches Grundstück oder welche Grundstücke in dem betreffenden Grundbuch eingetragen sind, mehrere Grundstücke ggf. unter mehreren laufenden Nummern (wobei unter einer Nummer mehrere Flurstücke eingetragen sein können – wenn es ganz viele sind, steht dort statt dessen ein Verweis auf das Liegenschaftsbuch).

In Abteilung I wird der Eigentümer eingetragen. Das können auch Miteigentümer sein, z. B. zu ideellen Anteilen oder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen, wie Dienstbarkeiten, Reallasten oder Nießbrauch. Hier wird auch ggf. die sog. Auflassungsvormerkung eingetragen.

Abteilung III ist bestimmt für die Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld (oder mehrerer).


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