Testament

  • Warum überhaupt ein Testament?
  • Wie sieht die “gesetzliche Erbfolge” aus?
  • Wo lässt man sich beraten?
  • Wie macht man ein Testament?
  • Was kostet ein notarielles Testament?


Eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) wird erst wirksam, wenn man stirbt. Trotzdem sollte man nicht erst im hohen Alter oder im Fall schwerer Krankheit oder Gefahr daran denken, sondern bereits dann, wenn man über Vermögensgegenstände verfügt, die irgendwann in Zukunft einmal auf Erben übergehen werden.

Warum überhaupt ein Testament?
Wenn jemand stirbt ohne ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet zu haben, tritt die sog. “gesetzliche Erbfolge” ein. Diese “gesetzliche Erbfolge” entspricht oft nicht den Wünschen und Vorstellungen des Erblassers und wird häufig auch den Interessen der Familie nicht gerecht.

Wie sieht die “gesetzliche Erbfolge” aus?
Hinterlässt jemand Frau (oder Mann) und Kinder, dann erbt normalerweise der überlebende Ehegatte die Hälfte, während die andere Hälfte unter den Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.

Gehört zum Nachlass zum Beispiel ein Haus, werden die Kinder automatisch Miteigentümer. Sind die Kinder noch klein, ist der überlebende Ehegatte zwar ihr gesetzlicher Vertreter; er muss sich aber in manchen Fällen von “fremden Leuten” in seine Entscheidungen hineinreden lassen. Gerade in wichtigen Fällen muss er nämlich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen, wenn er (auch) die Kinder vertritt.

Sind die Kinder volljährig, haben sie – oder ihre Partner – oft ihre eigenen Vorstellungen über die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses. Dabei muss man wissen, dass jeder Miterbe jederzeit die Aufteilung des Nachlasses verlangen kann. Kann man sich dabei nicht einigen, bleiben nur die Versteigerung und die Teilung des Erlöses.

Sind keine Kinder (oder Enkelkinder) vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte nicht etwa allein! Er wird nur dann alleiniger Erbe, wenn weder Eltern oder Großeltern noch Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern vorhanden sind. Hinterlässt jemand weder Frau noch Kinder (oder Enkel), dann erben, soweit sie noch leben, die Eltern bzw. deren Abkömmlinge, sonst die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge, und zwar nach Stämmen; sind solche Erben nicht vorhanden, erben die Urgroßeltern bzw. deren Abkömmlinge.

Bitte überlegen Sie sich, ob diese “gesetzliche Erbfolge” Ihren Vorstellungen entspricht. Wenn Sie hierzu nähere Einzelheiten wissen wollen, sollten Sie sich beraten lassen!

Schaumann • Gerusel & Kollegen

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