Vorsorgevollmacht

Was passiert eigentlich, wenn Ihnen was passiert?

Haben Sie sich schon einmal überlegt, was mit Ihnen passiert, wenn Ihnen etwas passiert? Wer trifft Entscheidungen für Sie, wenn Sie selbst dazu - vielleicht auch nur vorübergehend - nicht mehr imstande sind? Wer soll Ihre Geschäfte weiterführen, Ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten besorgen? Wer entscheidet darüber, ob eine (welche?) Operation durchgeführt wird oder ob Sie in ein Heim müssen?

Das Betreuungsverfahren - wenn keine Vollmacht vorliegt

Nach dem seit 1992 geltenden Betreuungsrecht bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, wenn jemand körperlich oder psychisch krank oder behindert ist und daher seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Viele Menschen meinen, dass in einem solchen Ernstfall automatisch die nächsten Angehörigen sofort für sie handeln können. Aber das ist nicht so.

Fehlt eine ausreichende Vollmacht, wird das Vormundschaftsgericht tätig. Es leitet ein Verfahren ein, um einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, den sog. “Betreuer”. Das kann zunächst einmal ziemlich lange dauern, wenn z.B. noch ärztliche Gutachten einzuholen sind. Auch muss sich der zuständige Richter selbst von dem Zustand des Betroffenen überzeugen. Bis zum Abschluss des Verfahrens sind die Angehörigen (auch der Ehepartner!) nicht handlungsfähig.

Und wer wird dann “Betreuer”? Das Vormundschaftsgericht ist an Anträge oder Vorschläge der Angehörigen (auch des Ehepartners!) nicht gebunden, betrachtet diese oft sogar mit Misstrauen, und bestellt dann häufig einen berufsmäßigen Betreuer.

Wenn Sie wollen, dass nicht ein berufsmäßiger Betreuer die notwendigen Entscheidungen (auf Ihre Kosten) für Sie trifft, sondern Ihr Ehegatte, Ihr Kind oder Ihr vertrauter Freund, dann müssen Sie das - rechtzeitig - selbst anordnen, in Form einer Betreuungsverfügung und/oder einer Vorsorgevollmacht.

Betreuungsverfügung
Darin können Sie bestimmen, wer im Falle eines Falles zum Betreuer bestellt (oder gerade nicht bestellt) werden soll; auch können Sie dem Betreuer Anweisungen erteilen. Eine Betreuungsverfügung ist nur dann sinnvoll, wenn die ausgewählte Person sich auch zur Übernahme bereit erklärt hat.

Der Betreuer steht unter der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts. Das hat Vor- und Nachteile. Der Betreuer muß alle Vermögensgegenstände aufzeichnen und dem Gericht mitteilen. Für viele Dinge ist die Genehmigung des Gerichts erforderlich. Er muß dem Gericht regelmäßig berichten.

Vorsorgevollmacht
Um einen staatlichen Eingriff zu verhindern, können Sie eine private Vorsorgevollmacht erteilen. Familiäre und wirtschaftliche Erwägungen sprechen für eine private Lösung des Betreuungsproblems.

Vorteile einer Vorsorgevollmacht
Die private Vorsorgevollmacht hat mehrere Vorteile:

  • Der Bevollmächtigte kann sofort tätig werden, es entsteht kein Zeitverlust.
  • Sie können eine Person Ihres Vertrauens auswählen.
  • Der Bevollmächtige ist Ihnen gegenüber rechenschaftspflichtig - nicht dem Vormundschaftsgericht.
  • Sie setzen die Höhe einer evtl. Vergütung für den Bevollmächtigen fest.
  • Sie bestimmen, in welchem Umfang die Vollmacht gelten soll, welche Kriterien zu beachten sind, welches Ziel die Bevollmächtigung haben soll.
  • Ein Betreuer wird nicht bestellt, wenn Sie eine umfassende Vollmacht erteilt haben.
  • Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit und willkürlich widerrufen oder ändern, einschränken oder erweitern.

Inhalt und Form einer Vorsorgevollmacht
Um die Bestellung eines Betreuers unnötig zu machen, muss die Vollmacht so umfassend sein, dass der Bevollmächtigte im Falle eines Falles wirklich alles für Sie tun und erklären kann. Dazu gehören auch Entscheidungen über Ihren Aufenthalt und im Falle ernsthafter Erkrankung über lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen. Wenn allerdings die begründete Gefahr besteht, dass Sie auf Grund der Maßnahme sterben oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden, bedarf (zu Ihrem Schutz) auch der Bevollmächtigte der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts; das gleiche gilt für eine evtl. Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist.

Eine bestimmte Form (schriftlich, mündlich, notariell beurkundet etc.) für die Erteilung ist nicht vorgeschrieben. Damit die Vollmacht von Banken und Behörden auch tatsächlich akzeptiert wird, ist es jedoch ratsam, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen.

Was kostet eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht?
Die Höhe der Kosten orientiert sich an dem Wert Ihres gegenwärtigen Vermögens (nach Abzug der Schulden).

Für eine Vorsorgevollmacht ist eine halbe Gebühr nach der Kostenordnung zu zahlen zuzüglich der Umsatzsteuer. Der Höchstwert beträgt 500.000 EUR (bei noch höheren Werten verbleibt es also bei der Gebühr von 403,50 EUR).

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Schaumann • Gerusel & Kollegen

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