Grundstücksrecht

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Ein Grundstück ist ein umgrenztes Stück Land.

Als Grundstück im Rechtssinne bezeichnet man denjenigen Teil der Erdoberfläche, der in einem Grundbuch unter einer Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist.

Ein Flurstück ist derjenige Teil der Erdoberfläche, der in einer Flurkarte von einer ununterbrochenen Linie umgeben ist und eine eigene (Flurstücks-) Nummer hat (z. B. 27 oder 47/11).

Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen, die auch völlig getrennt liegen können.

Wird von einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück ein Flurstück abgeteilt (abgeschrieben), so liegt eine Grundstücksteilung vor, ohne dass (normalerweise) eine Vermessung erfolgen muß.

Wird dagegen ein Flurstück geteilt, ist eine Vermessung erforderlich. Hierdurch wird ein neues Flurstück gebildet, das eine neue (Flurstücks-) Nummer erhält, z. B. erhält die aus dem Flurstück 5 abgeteilte Teilfläche die (Flurstücks-) Nummer 5/1 - gesprochen “5 aus 1?. Ob die verbleibende Teilfläche die bisherige (Flurstücks-) Nummer (z. B. 5) behält oder auch eine neue (Flurstücks-) Nummer (z. B. 5/2) erhält, wird in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.

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Schaumann • Gerusel & Kollegen

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